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   BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 5/90   

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https://dejure.org/1991,2764
BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 5/90 (https://dejure.org/1991,2764)
BSG, Entscheidung vom 06.03.1991 - 9b RAr 5/90 (https://dejure.org/1991,2764)
BSG, Entscheidung vom 06. März 1991 - 9b RAr 5/90 (https://dejure.org/1991,2764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schulischer Ausbildungsträger - Verkürzung einer beruflichen Bildung - Ausbildungsbeihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung durch die Bundesanstalt für Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - Krankenpfleger - Verkürzung der Ausbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 871
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 47/79

    Beschaffung einer Krankenpflegeperson - Kreis der Krankenpflegefachkräfte -

    Auszug aus BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 5/90
    Demgegenüber genügen die Arbeitsabläufe, die in erster Linie vom Krankenpflegehelfer erwartet werden, nämlich die grundpflegerische Versorgung, die von der Behandlungspflege durch die eigentlichen Krankenpflegekräfte abzugrenzen ist (vgl inzwischen § 37 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch - -SGB V-; vgl auch BSGE 50, 73, 76 f = SozR 2200 § 185 Nr. 4) nicht den Anforderungen, die an eine Alleinkraft in der Intensivpflege gestellt werden.
  • BSG, 21.09.1988 - 5/5b/1 RJ 114/83

    Europa - Berufliche Qualifikation - Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit -

    Auszug aus BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 5/90
    Sein beruflicher Abschluß entspricht in seiner Qualität auch nicht mindestens einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AFG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 AFuU); er genießt im Bereich der Rentenversicherung auch nicht den Berufsschutz des Facharbeiters (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 140 und 159 = BSGE 64, 85).
  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Ausbildung im

    Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind (vgl BSG Urteil vom 6.3.1991 - 9b RAr 5/90, SozR 3-4100 § 47 Nr. 2 zur Abgrenzung Fortbildung - Umschulung nach dem AFG) und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mitbeeinflusst haben.
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 32/93

    BfA - Umschulung - Förderung

    Wenngleich die vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 6. März 1991 - 9b RAr 5/90 - (SozR 3-4100 § 47 Nr. 2) dargelegten Grundsätze zu der Abgrenzung Fortbildung/Umschulung entwickelt worden seien, hätten diese erst recht für die einfachere Frage der zwei- oder dreijährigen Umschulung zu gelten.

    Für die Unterscheidung zwischen beruflicher Fortbildung (§§ 41 ff AFG) und beruflicher Umschulung (§ 47 AFG) kommt es darauf an, ob die im bisherigen Beruf erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten im angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden können (Fortbildung) oder ob sie für die andere geeignete berufliche Tätigkeit nur unwesentliche Bedeutung haben (Umschulung), insoweit also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (BSGE 37, 163, 166 = SozR 4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 4100 § 41 Nr. 34; BSG SozR 4460 § 2 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2).

    Vollzeit-Maßnahmen, die länger dauern, sind von einer Förderung insgesamt ausgeschlossen (BSGE 36, 1, 3 = SozR Nr. 1 zu § 47 AFG; BSGE 38, 104, 107f = SozR 4100 § 47 Nr. 5; BSG SozR 3-4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2; Gagel, Komm zum AFG, Stand Mai 1993, § 41 Rz 18; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand Mai 1994, § 41 Rz 67).

    Folglich hat sich die Dauer der beruflichen Umschulung hier an den Gegebenheiten der beruflichen Wirklichkeit zu orientieren (BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2).

    In einem solchen Fall darf die BA, wenn der Lernwillige sich einer willkürlichen Entscheidung der Bildungsstätte beugt und die Bildungszeit sich deshalb verlängert, die Förderung verweigern (BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2).

  • LSG Hessen, 12.07.2021 - L 5 R 289/19

    Rentenversicherungsrecht

    Es ist also eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1991, 9b RAr 5/90 = SozR 3-4100 § 47 Nr. 2).Im Unterschied zur Weiterbildung baut die Berufsausbildung nicht auf bereits bestehendes berufliches Wissen auf, sondern soll dieses Grundlagenwissen durch die Berufsausbildung erst vermittelt werden (vgl. Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, Stand: 22. März 2021, § 56 SGB III Rdnr. 30 m.w.N.).
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